GoinVault Ratgeber · Stand Oktober 2026

E-Rechnungspflicht: Was Unternehmen bis 2028 tun müssen

Seit 2025 gilt in Deutschland die E-Rechnungspflicht zwischen Unternehmen. Hier finden Sie alle Fristen, die Ausnahmen, die zulässigen Formate und eine Checkliste, mit der Sie rechtzeitig bereit sind.

E-Rechnung in GoinVault erstellen

Eine E-Rechnung in GoinVault erstellen (Beispieldaten)

Die Fristen auf einen Blick

Ab wannWas giltFür wen
1. Januar 2025E-Rechnungen empfangen und verarbeiten könnenAlle Unternehmen im Inland, auch Kleinunternehmer
bis 31. Dezember 2026Papier weiter erlaubt, PDF und andere Formate nur mit Zustimmung des EmpfängersAlle Unternehmen (Übergangszeit)
1. Januar 2027E-Rechnungen versendenUnternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz (2026)
1. Januar 2028E-Rechnungen versendenAlle Unternehmen bei inländischen B2B-Umsätzen

Die Grundlage ist das Wachstumschancengesetz mit der Neufassung von § 14 UStG. Die Finanzverwaltung hat die Details im BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 erläutert.

Was zählt als E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format nach der europäischen Norm EN 16931. Sie wird so übermittelt und empfangen, dass Software sie automatisch auslesen kann.

  • XRechnung: eine reine XML-Datei, der Standard der öffentlichen Verwaltung
  • ZUGFeRD ab Version 2.0.1: ein PDF mit eingebetteter XML-Datei, lesbar für Menschen und Software. Die Profile MINIMUM und BASIC-WL reichen nicht aus
  • Ein normales PDF per E-Mail ist keine E-Rechnung, auch wenn es elektronisch verschickt wird

Bei einer ZUGFeRD-Rechnung gilt im Zweifel der XML-Teil. Weichen PDF und XML voneinander ab, ist der Datensatz maßgeblich.

Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht

  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto
  • Fahrausweise
  • Rechnungen an Privatkunden (B2C)
  • Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen keine E-Rechnungen versenden, aber empfangen können
  • Bestimmte steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG
  • EDI-Verfahren, die noch nicht EN 16931 entsprechen, sind bis Ende 2027 übergangsweise erlaubt

Was passiert, wenn Sie nicht bereit sind?

Das größte praktische Risiko trifft Ihre Kunden: Ohne ordnungsgemäße Rechnung ist ihr Vorsteuerabzug in Gefahr. Nach Ende der Übergangsfristen werden Geschäftskunden deshalb E-Rechnungen verlangen und Rechnungen in falscher Form zurückweisen oder später bezahlen. Dazu kommt die Aufbewahrung: E-Rechnungen müssen acht Jahre im Originalformat aufbewahrt werden.

Checkliste: In 6 Schritten bereit für die E-Rechnung

  • Empfang klären: Wo kommen E-Rechnungen an, und wer prüft sie?
  • Vorjahresumsatz prüfen: Liegen Sie 2026 über 800.000 €, gilt die Versandpflicht ab 2027
  • Software wählen, die XRechnung und ZUGFeRD erstellt, empfängt und prüft
  • Stammdaten pflegen: Leitweg-IDs, USt-IDs, Bankverbindungen und Kundenadressen
  • Archiv aufsetzen: GoBD-konform, unveränderbar, acht Jahre lang
  • Verfahrensdokumentation schreiben und das Team schulen
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Häufige Fragen

Ab wann muss ich E-Rechnungen empfangen können?

Seit dem 1. Januar 2025. Das gilt für alle Unternehmen im Inland, ohne Ausnahme nach Größe. Eine E-Mail-Adresse für den Empfang reicht aus, wenn Sie die Dateien danach richtig verarbeiten und archivieren.

Ab wann muss ich E-Rechnungen versenden?

Ab dem 1. Januar 2027, wenn Ihr Umsatz im Jahr 2026 über 800.000 € lag. Ab dem 1. Januar 2028 gilt die Versandpflicht für alle Unternehmen bei inländischen B2B-Umsätzen.

Ist ein PDF per E-Mail eine E-Rechnung?

Nein. Ein reines PDF ist keine E-Rechnung. Es ist nur noch in der Übergangszeit und mit Zustimmung des Empfängers erlaubt.

Gilt die Pflicht auch für Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen keine E-Rechnungen versenden. Empfangen können müssen sie sie trotzdem.

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